Teil 1 unserer Vertragsunterlagen · Fassung 3.7
Wichtige Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451g HGB
Bitte lesen Sie dieses Dokument vor Vertragsschluss. Es erläutert, in welchem Umfang wir für Ihr Umzugsgut haften, wo die gesetzliche Haftung begrenzt ist und wie Sie eine weitergehende Haftung vereinbaren oder Ihr Umzugsgut versichern können.
Als PDF herunterladen (Fassung 3.7)Dieses Dokument ist Teil 1 unserer Vertragsunterlagen und gilt für alle Betriebe der Marke Jakobs Umzüge. Vertragspartner ist ausschließlich der Betrieb, der in Ihrem Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung als Auftragnehmer genannt ist. Dort finden Sie die vollständige Firma, die Anschrift und die Kontaktdaten für Rückfragen, Schadensanzeigen und Beschwerden.
Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Beförderungen mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln gelten diese Bestimmungen nur, soweit keine zwingenden internationalen Übereinkommen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften vorrangig anzuwenden sind.
Möbelspediteur im Sinne dieser Unterrichtung ist das Unternehmen, das im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung als Auftragnehmer genannt ist. Dieses Unternehmen ist Ihr Vertragspartner.
Diese Unterrichtung betrifft die Beförderung von Umzugsgut. Für eine rechtlich selbständige Lagerung gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Lagergeschäft und gegebenenfalls gesondert vereinbarte Lagerbedingungen. Für Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen und Entsorgungsleistungen gelten die Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; die nachstehenden Höchstbeträge finden auf sie keine Anwendung.
Der Möbelspediteur haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen (§ 425 HGB). Haben ein Verhalten des Auftraggebers oder Empfängers oder ein besonderer Mangel des Umzugsgutes bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, hängen die Ersatzpflicht und ihr Umfang davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
1. Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes ist auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird (§ 451e HGB).
2. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der vereinbarten Fracht begrenzt (§ 431 Abs. 3 HGB).
3. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für einen sonstigen Vermögensschaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist und bei dem es sich nicht um einen Sach- oder Personenschaden handelt, ist die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei vollständigem Verlust des Umzugsgutes zu zahlen wäre (§ 433 HGB).
1. Hat der Möbelspediteur für den vollständigen oder teilweisen Verlust des Umzugsgutes Schadensersatz zu leisten, ist grundsätzlich der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
2. Bei Beschädigung ist grundsätzlich der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Umzugsgutes am Ort und zur Zeit der Übernahme und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Umzugsgut zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort gehabt hätte. Es wird gesetzlich vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung erforderlichen Kosten diesem Unterschiedsbetrag entsprechen.
3. Der Wert bestimmt sich nach dem Marktpreis, andernfalls nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Zusätzlich sind die nach § 430 HGB zu ersetzenden Kosten der Schadensfeststellung zu tragen. Die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge bleiben unberührt.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§ 426 HGB).
1. Der Möbelspediteur ist nach Maßgabe des § 451d HGB von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden besonderen Gefahren zurückzuführen ist:
2. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Ziffer 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, wird gesetzlich vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
3. Der Möbelspediteur kann sich auf diese besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen des Auftraggebers beachtet hat.
1. Die gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nach Maßgabe des § 434 HGB auch für außervertragliche Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
2. Werden solche außervertraglichen Ansprüche gegen Mitarbeiter des Möbelspediteurs oder andere Personen erhoben, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, können sich auch diese Personen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen (§§ 428, 436 HGB).
Die gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB).
Die gesetzlich zwingende Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Wird die Beförderung vollständig oder teilweise durch einen anderen ausführenden Frachtführer vorgenommen, haftet dieser nach Maßgabe des § 437 HGB für Schäden, die während der durch ihn ausgeführten Beförderung durch Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, grundsätzlich so, als wäre er selbst der vertragliche Frachtführer. Der ausführende Frachtführer kann die ihm nach dem Frachtvertrag und dem Gesetz zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen. Vertraglicher und ausführender Frachtführer haften im gesetzlichen Umfang als Gesamtschuldner.
Der tatsächliche Wert des Umzugsgutes kann den gesetzlichen Haftungshöchstbetrag von 620 Euro je benötigtem Kubikmeter Laderaum erheblich übersteigen.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, vor Vertragsschluss mit dem Möbelspediteur gegen gesonderte Vergütung eine über die gesetzlichen Höchstbeträge hinausgehende Haftung zu vereinbaren.
Zusätzlich kann der Auftraggeber selbst eine gesonderte Umzugsgut- oder Transportversicherung abschließen. Soweit der Möbelspediteur im Einzelfall eine rechtlich zulässige Möglichkeit zum Abschluss einer solchen Versicherung anbietet, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung und der Zahlung der ausgewiesenen Prämie. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Umzugsgut- oder Vollwertversicherung.
Der Auftraggeber wird gebeten, den Möbelspediteur vor Vertragsschluss anzusprechen, wenn der gesetzliche Haftungsschutz nach dem Wert des Umzugsgutes nicht ausreicht.
Die Verkehrshaftungsversicherung des Möbelspediteurs deckt ausschließlich dessen gesetzliche Haftung im Umfang des Versicherungsvertrages ab. Sie ist keine automatische Vollwertversicherung des Umzugsgutes und begründet keinen unmittelbaren Anspruch des Auftraggebers gegen den Versicherer.
1. Der Auftraggeber oder Empfänger soll das Umzugsgut bei der Ablieferung gemeinsam mit dem Umzugsleiter des Möbelspediteurs auf äußerlich erkennbare Schäden und Fehlmengen prüfen. Festgestellte Schäden und Fehlmengen sollen im Ablieferungsprotokoll möglichst konkret bezeichnet und durch Fotos dokumentiert werden.
Werden bei der gemeinsamen Sichtprüfung keine äußerlich erkennbaren Schäden festgestellt, soll dies im Protokoll vermerkt werden. Ein solcher Vermerk stellt weder ein Anerkenntnis vollständiger Schadensfreiheit noch einen Verzicht auf Ansprüche wegen nicht erkennbarer Schäden dar und verändert die gesetzliche Beweislast nicht.
Ansprüche wegen eines bei Ablieferung äußerlich erkennbaren Verlustes oder einer äußerlich erkennbaren Beschädigung erlöschen, wenn der Verlust oder die Beschädigung dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt wird (§ 451f Nr. 1 HGB).
Wird der Schaden bereits bei Ablieferung angezeigt, genügt die Anzeige gegenüber der Person oder dem Unternehmen, die beziehungsweise das das Umzugsgut abliefert. Die Aufnahme in das Ablieferungs- oder Schadensprotokoll wird dringend empfohlen. Erfolgt die Anzeige erst nach der Ablieferung, muss sie in Textform abgegeben werden.
Ansprüche wegen eines bei Ablieferung äußerlich nicht erkennbaren Verlustes oder einer äußerlich nicht erkennbaren Beschädigung erlöschen, wenn der Verlust oder die Beschädigung dem Möbelspediteur nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wird (§ 451f Nr. 2 HGB). Die Anzeige nach Ablieferung muss in Textform erfolgen.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn die Überschreitung dem Möbelspediteur nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wird (§ 438 Abs. 3 HGB). Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
Die Anzeige muss den Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist hinreichend deutlich bezeichnen. Für eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist Textform erforderlich; hierfür genügt insbesondere eine E-Mail oder ein Brief. Zur Wahrung der gesetzlichen Frist genügt die rechtzeitige Absendung (§ 438 Abs. 4 HGB). Die Anzeige sollte den Namen des Auftraggebers, die Auftragsnummer, den Umzugstermin und eine möglichst konkrete Bezeichnung der betroffenen Gegenstände enthalten. Fotos, Rechnungen oder Kostenvoranschläge können zur Prüfung nachgereicht werden, sofern der Schaden innerhalb der gesetzlichen Frist bereits hinreichend deutlich angezeigt wurde.
Die vorstehenden Ausschlusswirkungen gelten nicht, soweit sich der Möbelspediteur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wegen einer Handlung oder Unterlassung im Sinne des § 435 HGB, nicht auf sie berufen kann. Gegenüber einem Verbraucher kann sich der Möbelspediteur zudem nicht auf die Schadensanzeigefristen berufen, soweit er es unterlassen hat, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung über Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen ihrer Unterlassung zu unterrichten (§ 451g Nr. 2 HGB).
Schadensanzeigen nach der Ablieferung sind an den Möbelspediteur zu richten, und zwar an die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse. Dieselben Angaben finden Sie auf Ihrer Rechnung und im Ablieferungsprotokoll.
Der Möbelspediteur übermittelt dem Verbraucher diese Haftungsunterrichtung vor oder spätestens bei Abschluss des Umzugsvertrages in drucktechnisch deutlich hervorgehobener Gestaltung.
Der Erhalt der Haftungsunterrichtung kann im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gesondert bestätigt werden. Eine solche Bestätigung bezieht sich ausschließlich auf den Erhalt der Unterrichtung. Sie stellt weder ein Anerkenntnis der Schadensfreiheit noch einen Verzicht auf gesetzliche Ansprüche dar.
Spätestens bei der Ablieferung erhält der Empfänger zusätzlich eine gesonderte Unterrichtung über Form und Fristen der Schadensanzeige sowie über die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige.
Eine gesonderte Unterschrift auf diesem Dokument ist nicht erforderlich.
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