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Steuer-Tipp

Umzugskosten von der Steuer absetzen

Ein erheblicher Teil Ihrer Umzugskosten kann zurück in Ihre Tasche fließen. Ob privat oder beruflich umgezogen – wir erklären die beiden Wege und worauf das Finanzamt achtet.

Viele wissen es nicht: Umzugskosten sind in Deutschland steuerlich begünstigt. Welcher Weg für Sie gilt, hängt vom Anlass des Umzugs ab. Bei einem privaten Umzug greift die haushaltsnahe Dienstleistung, bei einem beruflich veranlassten Umzug der volle Werbungskostenabzug. Hier kommen die wichtigsten Regeln – verständlich erklärt.

Privater Umzug: 20 % als haushaltsnahe Dienstleistung

Ziehen Sie aus privaten Gründen um, gilt der Umzug als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Sie können 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bis zu 4.000 € pro Jahr.

  • Abziehbar ist nur der Lohn-, Arbeits- und Fahrtkostenanteil, nicht das Verpackungsmaterial.
  • Die Leistung muss per Rechnung erbracht und per Überweisung bezahlt sein – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Beruflicher Umzug: voll als Werbungskosten

War der Umzug beruflich veranlasst, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten (§ 9 EStG) absetzbar. Beruflich veranlasst ist ein Umzug zum Beispiel, wenn Sie:

  • wegen eines neuen Arbeitsplatzes oder einer Versetzung umziehen,
  • sich Ihr täglicher Arbeitsweg deutlich verkürzt (Faustregel der Finanzämter: rund eine Stunde Zeitersparnis pro Tag),
  • aus einer Dienstwohnung aus- oder in eine einziehen müssen.

Zusätzlich zu den belegbaren Kosten (z. B. unserer Umzugsrechnung) können Sie eine Umzugskostenpauschale für sonstige Auslagen ohne Einzelnachweis ansetzen. Diese Pauschale wird regelmäßig angepasst – die jeweils gültigen Beträge richten sich nach dem Bundesumzugskostengesetz (§ 10 BUKG).

Welcher Weg gilt für mich?

 Privater UmzugBeruflicher Umzug
Rechtsgrundlage§ 35a EStG§ 9 EStG (Werbungskosten)
Höhe20 % der Arbeits-/Fahrtkostenvolle Kosten
Obergrenze4.000 € pro Jahrkeine feste Grenze
Zusätzliche Pauschaleneinja (Umzugskostenpauschale)

Pro Umzug gilt nur ein Weg – entweder privat oder beruflich. Bei beruflichem Anlass ist der volle Werbungskostenabzug fast immer der bessere.

So machen wir es Ihnen leicht

Unsere Festpreis-Rechnung weist den absetzbaren Arbeits- und Fahrtkostenanteil sauber getrennt aus – so haben Sie für das Finanzamt alle Angaben in der Hand. Zahlen Sie per Überweisung und heben Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Hinweis: Das sind allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Im Zweifel hilft Ihr Finanzamt oder Steuerberater weiter.

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Häufige Fragen

Wie viel Umzugskosten kann ich von der Steuer absetzen?

Bei einem privaten Umzug 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, bis zu 4.000 € pro Jahr (§ 35a EStG). Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, zusätzlich gibt es eine Umzugskostenpauschale.

Was zählt als beruflich veranlasster Umzug?

Zum Beispiel ein Umzug wegen eines neuen Jobs, einer Versetzung oder wenn sich Ihr täglicher Arbeitsweg deutlich verkürzt – die Finanzämter rechnen grob mit rund einer Stunde Zeitersparnis pro Tag.

Muss ich die Umzugsfirma per Überweisung bezahlen?

Für die steuerliche Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung: ja. Es braucht eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Kann ich Material und Kartons auch absetzen?

Bei der haushaltsnahen Dienstleistung zählt nur der Arbeits- und Fahrtkostenanteil, nicht das Material. Bei einem beruflichen Umzug sind dagegen die gesamten Kosten absetzbar.

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