Viele unserer Kunden fragen uns kurz vor dem Termin: „Bekomme ich für den Umzug eigentlich frei?“ Die ehrliche Antwort: Ein allgemeines Recht auf Sonderurlaub für den Umzug gibt es in Deutschland nicht. Trotzdem stehen viele Arbeitnehmer besser da, als sie denken, weil Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder der eigene Arbeitsvertrag den Umzug ausdrücklich regeln. Wir gehen die Ebenen der Reihe nach durch, damit Sie wissen, wo Sie nachsehen müssen.
Die gesetzliche Lage: § 616 BGB
Die einzige gesetzliche Grundlage, die überhaupt in Frage kommt, ist § 616 BGB. Danach behalten Sie Ihren Vergütungsanspruch, wenn Sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in Ihrer Person liegenden Grund ohne Ihr Verschulden“ an der Arbeit gehindert sind. Das Gesetz nennt weder den Umzug noch eine Zahl von Tagen.
Ob ein Umzug darunter fällt, ist umstritten. Ein privater Umzug, den Sie selbst geplant haben, ist nach überwiegender Auffassung nicht „unverschuldet“ im Sinne der Vorschrift, weil Sie den Termin frei wählen und auch auf einen Samstag legen könnten. Zudem lässt sich § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausschließen, was in vielen Verträgen ausdrücklich geschieht. Wer sich allein auf das Gesetz beruft, hat also eine schwache Position.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft der Betriebsrat, die Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Öffentlicher Dienst: Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Er regelt in § 29 die Arbeitsbefreiung aus persönlichen Anlässen und zählt dort abschließend auf, wofür bezahlte Freistellung gewährt wird. Beschäftigte, die aus dienstlichem oder betrieblichem Grund umziehen, werden dort berücksichtigt.
Die genaue Zahl der Tage und die Voraussetzungen entnehmen Sie dem aktuellen Tariftext, den das Bundesministerium des Innern veröffentlicht, oder Sie fragen bei Ihrer Personalstelle nach. Wir nennen hier bewusst keine Zahl, weil wir den amtlichen Text zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung nicht abrufen konnten.
Wichtig: Der TVöD knüpft die Freistellung an den dienstlichen Anlass. Wer im öffentlichen Dienst aus privaten Gründen umzieht, muss in der Regel Erholungsurlaub nehmen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in der Privatwirtschaft
In der Privatwirtschaft entscheidet meist nicht das Gesetz, sondern das Kleingedruckte. Drei Stellen sollten Sie prüfen:
- Tarifvertrag: Viele Branchentarifverträge (etwa Metall, Chemie, Banken, Einzelhandel) enthalten einen Katalog persönlicher Anlässe mit bezahlter Freistellung. Ob der Umzug darin steht und mit wie vielen Tagen, unterscheidet sich je nach Branche und Region. Fragen Sie bei Ihrer Gewerkschaft oder im Personalbüro nach dem Tariftext.
- Betriebsvereinbarung: Betriebe mit Betriebsrat haben häufig eine Vereinbarung zu Sonderurlaub. Sie ist im Intranet oder beim Betriebsrat einsehbar.
- Arbeitsvertrag: Manche Verträge listen Sonderurlaubsgründe selbst auf, andere schließen § 616 BGB komplett aus. Lesen Sie den Abschnitt zu „Freistellung“ oder „Arbeitsverhinderung“.
Unser Tipp aus der Praxis: Fragen Sie schriftlich und frühzeitig, etwa vier Wochen vor dem Termin. Dann bleibt Zeit, den Umzugstag zu verschieben, wenn die Antwort anders ausfällt als erhofft. Unsere Umzugscheckliste erinnert Sie rechtzeitig daran.
Beruflich veranlasster Umzug oder privater Umzug?
Diese Unterscheidung taucht an zwei Stellen auf: beim Sonderurlaub und bei der Steuer. Beim Sonderurlaub gilt die Faustregel: Je mehr der Arbeitgeber vom Umzug hat, desto eher gibt es Freistellung. Wer auf Wunsch des Unternehmens den Standort wechselt oder versetzt wird, hat gute Argumente. Wer aus privaten Gründen in eine größere Wohnung zieht, hat sie in der Regel nicht.
Bei einem Umzug, den der Arbeitgeber veranlasst hat, lohnt sich zusätzlich das Gespräch über die Kostenübernahme. Viele Unternehmen zahlen den Umzug ganz oder teilweise, wenn sie ihn ausgelöst haben. Was Sie selbst tragen, können Sie oft als Werbungskosten geltend machen. Die Einzelheiten dazu lesen Sie in unserem Beitrag Umzugskosten von der Steuer absetzen.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kein Anspruch? Das können Sie tun
Auch ohne Sonderurlaub muss niemand seinen Umzug im Dunkeln stemmen. Diese Wege haben sich bei unseren Kunden bewährt:
- Erholungsurlaub: Ein oder zwei Tage Urlaub sind der einfachste Weg. Beantragen Sie sie früh, damit der Termin sicher ist.
- Gleitzeit oder Überstundenabbau: Wer ein Zeitkonto hat, kann den Umzugstag oft daraus decken, ohne Urlaubstage zu verbrauchen.
- Umzug am Samstag: Wir arbeiten Montag bis Samstag. Ein Samstagsumzug kostet Sie keinen Arbeitstag, und Sie haben den Sonntag zum Einräumen. Fragen Sie früh an, Samstage sind gefragt.
- Aufgaben abgeben: Mit Einpackservice, Möbelmontage und Halteverbotszone erledigen wir den Großteil, während Sie nur bei Übergabe und Abnahme dabei sein müssen. So reicht oft ein halber Tag.
- Unbezahlte Freistellung: Wenn der Urlaub aufgebraucht ist, gewähren viele Arbeitgeber auf Nachfrage einen unbezahlten Tag.
Nennen Sie uns bei der Anfrage gleich, welche Tage für Sie in Frage kommen. Wir prüfen die Verfügbarkeit und nennen Ihnen den Festpreis. Am schnellsten geht das über unser Kontaktformular oder telefonisch.
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